Survival Craft and Rescue Boats (VI/2-1)
Es muss der Nachweis erbracht werden, dass folgende Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten wahrgenommen werden können:
- Verantwortung für Boote während sie zu Wasser gelassen werden und danach
- Betreiben des Motors
- Umgang mit Überlebenden nach Aufgabe des Schiffes
- Positionsbestimmung, Nachrichtenübermittlung, Zeichengebung, Einsatz von pyrotechnischen Gegenständen
- Erste-Hilfe-Maßnahmen für Überlebende
Voraussetzungen, Gültigkeit:
- Der Nachweis ist unbegrenzt gültig, verfällt allerdings nach 5 Jahren falls er nicht in Anspruch genommen wurde.
- Voraussetzung zur Erlangung der Befähigung ist die Sicherheitsgrundausbildung lt. A-VI/1 und das Befähigungszeugnis für Schiffsleute, die Brückenwache und Maschinenwache gehen.
- Als zertifizierte Ausbildungsüberwachungsstelle überprüft die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr die Ausbildungsstellen, in denen die Ausbildung angeboten wird.
- Die Anforderungen an die Seediensttauglichkeit ( insbesondere Hör- und Sehvermögen ) sollten erfüllt sein, bevor die Ausbildung durchgeführt wird.
Für folgende Dienststellungen ist die Befähigung obligatorisch:
Für folgende Dienststellungen ist die Befähigung empfohlen:
- Schiffsmann Deck
- Schiffsmann Maschine
Folgende Ausbildungsstätten bieten diesen Kurs an: